ErwGr. 61

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Bei der Bodenuntersuchung muss festgestellt werden, ob ein potenziell kontaminierter Standort tatsächlich kontaminiert ist und ob die Kontamination ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Diese Richtlinie schreibt im Rahmen der Bodenuntersuchung keine Analyse anderer Bodendeskriptoren als der Bodenkontamination vor. Da sich die Landnutzung im Laufe der Zeit ändern kann, ist es von Bedeutung, dass Informationen über Kontamination der Öffentlichkeit zugänglich bleiben. Wenn beispielsweise eine Entscheidung über eine Änderung der Landnutzung getroffen werden muss, ist es wichtig zu prüfen, ob eine Kontamination, die bei einer früheren Bodenuntersuchung festgestellt wurde, ein Risiko für die geplante neue Landnutzung darstellen kann. Um festzustellen, ob ein potenziell kontaminierter Standort tatsächlich kontaminiert ist, müssen daher auch die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt im Zusammenhang mit empfindlicher Nutzung eines Standorts berücksichtigt werden. Zur empfindlichen Nutzung eines Standorts zählen die Nutzung als Spielplatz, Schule, oder Kinderbetreuungsstätte oder Gebiete in der Umgebung dieser Standorte, die Nutzung als Wohngebiet oder die Nutzung anderer Gebiete durch schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen. Wenn durch eine Bodenuntersuchung belegt wird, dass ein potenziell kontaminierter Standort doch nicht kontaminiert ist, sollte der Standort vom Mitgliedstaat nicht mehr als potenziell kontaminiert betrachtet werden, es sei denn, es besteht aufgrund neuer Erkenntnisse ein Verdacht auf eine Kontamination.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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