ErwGr. 76

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Die Richtlinie (EU) 2019/1024 schreibt die Freigabe von Informationen des öffentlichen Sektors in freien und offenen Formaten vor. Das allgemeine Ziel der Richtlinie (EU) 2019/1024 besteht darin, die Datenwirtschaft der Union weiter zu stärken, indem die für die Weiterverwendung verfügbare Menge von interoperablen Daten des öffentlichen Sektors gesteigert, für einen fairen Wettbewerb und einen leichten Zugang zu Informationen des öffentlichen Sektors gesorgt und die grenzüberschreitende Innovation auf der Grundlage von Daten verbessert wird. Der Hauptgrundsatz der genannten Richtlinie besteht darin, dass Behördendaten standardmäßig und konzeptionell offen sein sollten. Mit der Richtlinie 2003/4/EG soll das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus gewährleistet werden. Das Übereinkommen von Aarhus und die Richtlinie 2003/4/EG enthalten breit gefasste Pflichten sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Ersuchen als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Die Richtlinie 2003/4/EG enthält eine begrenzte Liste von Ausnahmen von der Verbreitung oder der Bekanntgabe von Umweltinformationen, unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe, falls die Verbreitung oder Bekanntgabe der Information negative Auswirkungen auf Interessen hätte. Diesen Interessen schließen ein: die öffentliche Sicherheit oder die Landesverteidigung, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch Unionsrecht oder nationales Recht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen, und die Vertraulichkeit personenbezogener Daten oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen ist. Die Richtlinie 2007/2/EG hat ebenfalls einen breiten Geltungsbereich, der die gemeinsame Nutzung von Geodaten, einschließlich Datensätzen zu verschiedenen Umweltthemen, umfasst. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie, die den Zugang zu Informationen und die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, müssen die Richtlinien (EU) 2019/1024, 2003/4/EG und 2007/2/EG ergänzen und dürfen keinen gesonderten Rechtsrahmen schaffen. Die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über Informationen für die Öffentlichkeit und Informationen über die Überwachung der Durchführung sollten daher unbeschadet der genannten Richtlinien gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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