ErwGr. 77

DIR_2025_2360 · zur Bodenüberwachung und für Bodenresilienz

Ferner ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten durch die Bestimmungen dieser Richtlinie, die die gemeinsame Nutzung von Daten betreffen, in die Lage versetzt werden, die gemäß den Richtlinien (EU) 2019/1024 und 2007/2/EG eingerichteten Dateninfrastrukturen wiederzuverwenden, um einen zeitnahen und wirksamen Informationsaustausch zu gewährleisten. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten und die Kommission Instrumente wie das von der EUA verwaltete REPORTNET nutzen. Mit diesem Ansatz wird dem Grundsatz der einmaligen Erfassung gefolgt und vermieden, den Mitgliedstaaten einen zusätzlichen Aufwand aufzuerlegen, eine spezielle Dateninfrastruktur im Rahmen dieser Richtlinie einzurichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2025

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