ErwGr. 22

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

In einigen Mitgliedstaaten stoßen Inhaber von Rechten nach der Richtlinie 2009/38/EG auf Probleme, wenn sie ihre Rechte gerichtlich durchsetzen wollen. Es ist daher notwendig, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksame Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten sicherzustellen, sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch die Kommission zu stärken. In Bezug auf die Inhaber von Rechten nach der genannten Richtlinie, einschließlich besonderer Verhandlungsgremien und Europäischer Betriebsräte, sollten die Mitgliedstaaten, im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Prozessführungsbefugnis und zur Art der Rechtsvertretung, den Zugang zu Gerichtsverfahren sowie, sofern zutreffend, den Zugang zu Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Rechte aus der Richtlinie 2009/38/EG sicherstellen. Ferner sollte klargestellt werden, dass durch die einschlägigen Verfahren eine zeitgerechte und wirksame Dursetzung ermöglicht werden muss. Wenn Mitgliedstaaten verpflichtende außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren vorschreiben, ist es wichtig, sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen die Parteien weder an der uneingeschränkten Ausübung ihres Rechts auf Zugang zum Justizsystem hindern noch es ihnen — in Bezug auf Verzögerungen, Auswirkungen auf Fristen, Kosten und andere Hindernisse — praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren, ihre Rechte nach dem Unionsrecht auszuüben. (6) Es sollte daher in der Richtlinie 2009/38/EG klargestellt werden, dass, wenn die Mitgliedstaaten den Zugang zu einem Gerichtsverfahren von der vorherigen Durchführung eines alternativen Streitbeilegungsverfahrens abhängig machen, dieses Verfahren das Recht der betroffenen Parteien auf Einleitung eines Gerichtsverfahrens nicht beeinträchtigen oder einschränken darf. Zudem sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Überwachung durch die Kommission verpflichtet werden, der Kommission mitzuteilen, wie und unter welchen Umständen Inhaber von Rechten nach der Richtlinie 2009/38/EG Gerichtsverfahren und, sofern zutreffend, Verwaltungsverfahren, in Bezug auf ihre Rechte nach der genannten Richtlinie anstrengen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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