ErwGr. 25

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

Unternehmen mit einer Vereinbarung über die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern, die vor dem 23. September 1996 geschlossen wurde, d. h. vor Geltungsbeginn der Richtlinie 94/45/EG des Rates (7), sind von der Anwendung der Verpflichtungen aus der Richtlinie 2009/38/EG ausgenommen. Die im Rahmen solcher Vereinbarungen eingesetzten Gremien für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer fallen nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts. Die Richtlinie 2009/38/EG sieht für Arbeitnehmer in den ausgenommenen Unternehmen keine Möglichkeit vor, die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats im Rahmen jener Richtlinie zu beantragen. Aus Gründen der Rechtsklarheit, der Gleichbehandlung und der Effektivität sollten die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter in allen gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und gemeinschaftsweit operierenden Unternehmensgruppen jedoch grundsätzlich das Recht haben, die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats zu beantragen. Fast 30 Jahre nach der Einführung eines Rechtsrahmens zur Festlegung von Mindestanforderungen für die länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern auf Unionsebene sollte dies gegenüber Erwägungen der Kontinuität bestehender Vereinbarungen, die der ursprüngliche Grund für die Ausnahme waren, überwiegen. Diese Ausnahme sollte daher gestrichen werden, wobei der Rechtsstatus solcher Vereinbarungen, die weiterhin den anwendbaren einzelstaatlichen Vorschriften unterliegen, unberührt bleibt. Die Aufnahme und die Durchführung von Verhandlungen zur Einsetzung Europäischer Betriebsräte in Unternehmen mit solchen Vereinbarungen sollte dem Verfahren gemäß der Richtlinie 2009/38/EG unterliegen, wobei der Zeitraum, nach dem die subsidiären Vorschriften in Kraft treten, entsprechend dem für die Anpassung bestehender Vereinbarungen über die Europäischen Betriebsräte geltenden Zeitraum, von drei Jahren auf zwei Jahre herabgesetzt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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