ErwGr. 24

DIR_2025_2450 · zur Änderung der Richtlinie 2009/38/EG betreffend die Einsetzung und Arbeitsweise Europäischer Betriebsräte und die wirksame Durchsetzung der Rechte auf länderübergreifende Unterrichtung und Anhörung

Besondere Verhandlungsgremien, Europäische Betriebsräte sowie deren jeweilige Mitglieder, die im Namen der besonderen Verhandlungsgremien beziehungsweise der Europäischen Betriebsräte handeln, sollen die Mittel erhalten, um die Kosten für Rechtsvertretung und Teilnahme an Gerichtsverfahren und, sofern zutreffend, an Verwaltungsverfahren, zu decken. Solche Kosten können unter anderem die Reise- und Aufenthaltskosten für eine Teilnahme an solchen Verfahren für die Mitglieder, die im Namen des betreffenden Gremiums handeln, umfassen. Die Mitgliedstaaten sollten entweder vorsehen, dass die zentrale Leitung die angemessenen Kosten für Rechtsvertretung und Teilnahme an Gerichtsverfahren und, sofern zutreffend, Verwaltungsverfahren trägt, oder sie sollten andere, gleichwertige Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass besondere Verhandlungsgremien und Europäische Betriebsräte nicht aufgrund mangelnder finanzieller Ressourcen de facto an einer Teilnahme an Gerichtsverfahren oder, sofern zutreffend, Verwaltungsverfahren, gehindert werden. Dies könnte beispielsweise durch die Verpflichtung zur Zuweisung eines angemessenen Arbeitsbudgets für den Europäischen Betriebsrat, zur Einrichtung von Solidaritätsfonds auf einzelstaatlicher Ebene, zur Bereitstellung von Versicherungen zur Deckung von Rechts- und Gerichtskosten, zur Gewährung von Zugang zu Prozesskostenhilfe unter bestimmten Umständen oder durch andere Bestimmungen entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheit erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.12.2025

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