ErwGr. 32

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Behörden, die spezifische Informationen über eine Gesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat überprüfen müssen, sollten zunächst die erforderlichen Informationen in der EU-Gesellschaftsbescheinigung oder über das System der Registervernetzung einsehen, anstatt die Übersetzung des gesamten Dokuments, das diese spezifischen Informationen enthält, zu verlangen. Dies würde das Recht der Mitgliedstaaten nicht berühren, eine nicht beglaubigte Übersetzung in eine ihrer Amtssprachen zu verlangen, wenn sie das gesamte Dokument im Rahmen eines bestimmten Verfahrens benötigen. Was beglaubigte Übersetzungen betrifft, so sollten rechtliche Anforderungen für die Erstellung solcher Übersetzungen des Errichtungsakts oder der anderen vom Unternehmensregister bereitgestellten Dokumente grundsätzlich auf das unbedingt Notwendige beschränkt werden und sollten beglaubigte Übersetzungen nur in bestimmten Fällen verlangt werden. Eine beglaubigte Übersetzung könnte jedoch beispielsweise verlangt werden, wenn die Dokumente im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/1132 durch ein Register offenzulegen sind, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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