ErwGr. 30

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Um Betrug oder Fälschung zu verhindern, sollten die Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Gesellschaftsdokument oder die Gesellschaftsinformationen vorgelegt werden, bei begründeten Zweifeln hinsichtlich ihres Ursprungs oder ihrer Echtheit zugleich die Möglichkeit haben, das Dokument oder die Informationen mittels des ausstellenden Registers oder des Registers im gleichen Mitgliedstaat derjenigen Behörden zu überprüfen, die über das System der Registervernetzung Informationen über die Echtheit des Dokuments austauschen könnten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die als nationale Kontaktstelle zu verwendende E-Mail-Adresse mitteilen. Ein solcher Informationsaustausch sollte zum gegenseitigen Vertrauen und zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Binnenmarkt beitragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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