ErwGr. 36

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Die Gesellschaftsdokumente und -informationen, einschließlich Informationen über gesetzliche Vertreter, zumindest über unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter von Personengesellschaften sowie andere zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigte Personen, sollten in Unternehmensregistern öffentlich verfügbar gemacht werden, um Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr zwischen Gesellschaften und Dritten sicherzustellen. Insbesondere ist es wichtig, dass Dritte, wie etwa Gläubiger, Anleger und Geschäftspartner, aber auch Behörden und Gerichte, volle Rechtssicherheit in Bezug auf die Person haben, die benannt wurde, um im Namen der Gesellschaft zu handeln, und befugt ist, Verträge zu schließen oder im Namen der Gesellschaft Geschäfte zu tätigen. In einer Personengesellschaft sind Gesellschafter häufig ermächtigt, die Personengesellschaft gegenüber Dritten und in Gerichtsverfahren zu vertreten. Ebenso ist es zum Schutz Dritter erforderlich, dass — wenn alle Anteile einer Kapitalgesellschaft von einem einzigen Gesellschafter gehalten werden — die Identität dieses einzigen Gesellschafters, bei dem es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln kann, der Öffentlichkeit im Unternehmensregister zugänglich gemacht wird, wenn solche Gesellschaften gegründet werden oder wenn sich der einzige Gesellschafter ändert. Da ein einziger Gesellschafter beispielsweise die Befugnisse der Hauptversammlung der Gesellschaft ausüben oder Verträge mit der von diesem Gesellschafter vertretenen Gesellschaft schließen kann, sollten Dritte diesen einzigen Gesellschafter identifizieren können, um die Person zu identifizieren, die die Kontrolle über die Gesellschaft ausübt oder die Gesellschaft vertritt. Daher sollten solche Personen eindeutig identifiziert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 36 DIR_2025_25 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 36 DIR_2025_25 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.