ErwGr. 37

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, benötigen Dritte nicht nur Zugang zu Gesellschaftsinformationen in ihrem eigenen Mitgliedstaat, sondern auch zu Gesellschaftsinformationen in einem anderen Mitgliedstaat. Wie bei inländischen Situationen müssen Dritte Rechtssicherheit in Bezug auf die gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und anderen zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Personen sowie in Bezug auf die einzigen Gesellschafter von Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten haben. Daher sollten solche Informationen auf Unionsebene über das System der Registervernetzung verfügbar gemacht werden, das Zugang zu diesen Informationen in mehrsprachiger und vergleichbarer Weise bietet und somit das gleiche Schutzniveau für Dritte in grenzüberschreitenden Situationen sicherstellt. Um Rechtssicherheit hinsichtlich der Identität der gesetzlichen Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und anderen zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigten Personen sowie einzigen Gesellschafter sicherzustellen, müssen diese Personen eindeutig identifiziert werden können. In grenzüberschreitenden Situationen, in denen das System der Registervernetzung Zugang zu solchen Informationen über alle Kapitalgesellschaften und Handelsgesellschaften bietet, ist es besonders wichtig, Sicherheit in Bezug auf die genaue Identität dieser Personen sicherzustellen. Da die nationalen Systeme bei der Identifizierung solcher Personen unterschiedliche Ansätze verfolgen, müssen die Kategorien personenbezogener Daten, auf die auf Unionsebene zugegriffen werden kann, harmonisiert werden. Während Vor- und Nachnamen dieser Personen personenbezogene Daten darstellen, die dazu dienen, sie zu identifizieren, gewährleisten Vor- und Nachnamen nicht in allen Fällen eine eindeutige Identifizierung, weswegen sie durch zusätzliche Informationen ergänzt werden müssen. Da bestimmte Namen — sowohl Vor- als auch Nachnamen, einzeln und in Kombination — in Mitgliedstaaten häufig vorkommen und da die Beliebtheit bestimmter Namen oft jährlichen Zyklen folgt und in der Folge viele Personen mit identischem Namen im selben Jahr geboren werden, wäre die alleinige Hinzufügung des Geburtsjahres in dieser Hinsicht nicht ausreichend. Es ist daher notwendig und verhältnismäßig, von Registern zu verlangen, dass sie das vollständige Geburtsdatum oder gleichwertige Informationen für jene Mitgliedstaaten, die das vollständige Geburtsdatum nicht im nationalen Register erfassen, verfügbar machen. Eine solche Anforderung würde es ermöglichen, gesetzliche Vertreter, Gesellschafter von Personengesellschaften und andere zur Vertretung einer Gesellschaft berechtigte Personen sowie einzige Gesellschafter eindeutig zu identifizieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich ErwGr. 37 DIR_2025_25 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich ErwGr. 37 DIR_2025_25 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.