ErwGr. 9

DIR_2025_25 · zur Änderung der Richtlinien 2009/102/EG und (EU) 2017/1132 zur Ausweitung und Optimierung des Einsatzes digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht

In allen Mitgliedstaaten sollte eine vorbeugende administrative, gerichtliche oder notarielle Kontrolle oder eine Kombination davon unter Achtung der Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten, einschließlich Unternehmensregistern, die Verwaltungs- oder Justizbehörden sind, vorgesehen werden, um die Verlässlichkeit von Gesellschaftsdokumenten und -informationen in grenzüberschreitenden Situationen sicherzustellen. Es sollte eine Rechtmäßigkeitsprüfung des Errichtungsakts einer Gesellschaft, ihrer Satzung — falls sie in einem gesonderten Akt enthalten ist — und etwaiger Änderungen dieser Dokumente durchgeführt werden, da es sich dabei um die wichtigsten Dokumente handelt, die eine Gesellschaft betreffen. Eine solche obligatorische vorbeugende Kontrolle in allen Mitgliedstaaten stünde auch im Einklang mit anderen Politikbereichen der Union und könnte insbesondere dazu beitragen, dass gesellschaftsrechtliche Verfahren nicht zur Umgehung anderer Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten, die auf den Schutz des öffentlichen Interesses abzielen, genutzt werden können. Diese vorbeugende Kontrolle sollte nationale Rechtsvorschriften unberührt lassen, die unter Achtung der Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten vorschreiben, dass solche Dokumente öffentlich beurkundet werden. Eine vorbeugende Kontrolle der Jahresabschlüsse von Gesellschaften ist nach dieser Richtlinie nicht erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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