ErwGr. 20

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Zertifizierte Finanzintermediäre sollten verpflichtet sein, den anwendbaren Quellensteuersatz auf der Grundlage der spezifischen Umstände des Anlegers zu überprüfen und anzugeben, ob sie Kenntnis von einer Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Wertpapieren haben, die vor dem Ex-Dividenden Tag nicht abgewickelt wurde, abgelaufen ist oder anderweitig beendet wurde. In diesem Zusammenhang sollte diese Pflicht in dem Sinne verstanden werden, dass der zertifizierte Finanzintermediär, der dem Anleger am nächsten steht — d. h. sein Kunde —, angemessene Maßnahmen treffen sollte, um solche Kontrollen nach Treu und Glauben durchzuführen. Beispielsweise sollten zertifizierte Finanzintermediäre prüfen, ob die Informationen in der eTRC oder deren Entsprechung oder die Informationen in der Erklärung des Anlegers nicht im Widerspruch zu den Informationen stehen, die diese zertifizierten Finanzintermediäre im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit über ihre Kunden eingeholt haben. Solche Informationen umfassen die Kontoinformationen des Anlegers und andere Informationen, die sie möglicherweise infolge der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften zur Kundenidentifizierung eingeholt haben. Daher sollten zertifizierte Finanzintermediäre nicht verpflichtet sein, weitere Prüfungen durchzuführen oder weitere Informationen von ihrem Kunden anzufordern und einzuholen. Darüber hinaus sollte der Anleger verpflichtet sein, den Finanzintermediär über jede Änderung seiner maßgeblichen Umstände zu unterrichten. Den Mitgliedstaaten sollte freistehen, zu gestatten, dass die Sorgfaltspflichten jährlich durchgeführt werden, es sei denn, der zertifizierte Finanzintermediär weiß oder müsste wissen, dass sich die Umstände geändert haben oder die Informationen unrichtig oder unzuverlässig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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