ErwGr. 21

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Die Anwendung der Verfahren der Quellensteuerentlastung gemäß dieser Richtlinie erfolgt vorbehaltlich der Bedingung, dass der eingetragene Eigentümer, bei dem es sich entweder um eine natürliche Person oder um einen Rechtsträger handelt und die bzw. der als Inhaber der Wertpapiere berechtigt ist, Dividenden oder Zinsen zu erhalten, auch die Person ist, die gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen Anspruch auf Quellensteuerentlastung hat. Hat der eingetragene Eigentümer auch Anspruch auf die Entlastung, so sollten nur die Bestimmungen für Direktinvestitionen Anwendung finden. In Fällen, in denen der eingetragene Eigentümer nicht zugleich die Person ist, die Anspruch auf die Entlastung hat, sollten jedoch die Bestimmungen über indirekte Investitionen Anwendung finden. Die Bestimmungen über indirekte Investitionen gewähren Entlastung in den Fällen, in denen bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) oder deren Anleger Anspruch auf eine Entlastung haben könnten, aber nicht der eingetragene Eigentümer sind, weil die Wertpapiere von einer anderen juristischen Person oder einem steuerlich transparenten OGA gehalten werden. Die Bestimmungen über indirekte Investitionen gewährleisten, dass berechtigte Anleger Zugang zu den Verfahren dieser Richtlinie haben. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der Auslegung des Begriffs „OGA“ auch OGA berücksichtigen, die selbst berechtigt sind, eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer zu beantragen, sowie OGA, bei denen die Anleger, die Eigenkapital an einem OGA halten, auf der Grundlage der nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder eines Doppelbesteuerungsabkommens Anspruch auf die Entlastung haben. Der zertifizierte Finanzintermediär sollte auch dann verpflichtet sein, die Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn er an indirekten Investitionen beteiligt ist. Darüber hinaus sollte der zertifizierte Finanzintermediär haftbar gemacht werden können, wenn es zu einem Verlust an Steuereinnahmen kommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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