ErwGr. 23

DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

Darüber hinaus wird bei Finanzvereinbarungen davon ausgegangen, dass das Eigentum an den Wertpapieren nicht auf den Käufer oder Entleiher übertragen wird, wenn durch Rechtsgeschäfte, wie etwa Wertpapierleihgeschäfte, Optionen oder Terminkontrakte, das wirtschaftliche Risiko beim Verkäufer oder Verleiher der Wertpapiere verbleibt. Jede Vereinbarung, nach der Dividenden zwischen den betroffenen Parteien ausgeglichen werden, sollte als Finanzvereinbarung betrachtet werden können. Dieser Ausgleich zwischen den betroffenen Parteien wird nicht immer mittels einer Geldzahlung vorgenommen, sondern kann auch auf indirektere Weise erfolgen, wie z. B. über Preisunterschiede bei Wertpapieren oder Derivaten. Für die Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuermissbrauch benötigen die Steuerbehörden Informationen über Finanzvereinbarungen. Erfolgt die Meldung direkt, so sollten diese Informationen nur von zertifizierten Finanzintermediären verlangt werden, die aufgrund ihrer Stellung innerhalb der Kette möglicherweise direkt an der betreffenden Finanzvereinbarung beteiligt waren, was bei den zertifizierten Finanzintermediären, die die Entlastung beantragen, der Fall ist. Erfolgt die Meldung indirekt, so sollten die Informationen über die Finanzvereinbarungen von dem zertifizierten Finanzintermediär des eingetragenen Eigentümers gemeldet werden. In solchen Fällen sollten die Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette in fortlaufender Reihenfolge gemeldet werden, wodurch sie letztlich die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär erreichen. Dies bedeutet, dass andere meldende zertifizierte Finanzintermediäre die Informationen über diese Finanzvereinbarungen an die für die Quellensteuer zuständige Stelle oder einen benannten zertifizierten Finanzintermediär übermitteln müssen, auch wenn diese meldenden zertifizierten Finanzintermediäre nicht direkt an der betreffenden Finanzvereinbarung beteiligt sind. Im Falle von Anleihen und Zinszahlungen ist eine Meldung über Finanzvereinbarungen nicht erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 10.01.2025

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