DIR_2025_50 · über eine schnellere und sicherere Entlastung von überschüssigen Quellensteuern
Angesichts der wichtigen Rolle, die zertifizierten Finanzintermediären bei der Meldung vollständiger und korrekter Informationen zukommt, die als Grundlage für die Quellensteuerentlastung oder -erstattung dienen, ist es angemessen, dass die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten zumindest Vorschriften enthalten, nach denen zertifizierte Finanzintermediäre für den Verlust an Quellensteuereinnahmen, der den Mitgliedstaaten dadurch entsteht, dass die zertifizierten Finanzintermediäre die Kernpflichten dieser Richtlinie vollständig oder teilweise nicht einhalten, vollständig oder teilweise haftbar gemacht werden können. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren nationalen Vorschriften eine unbedingte gesamtschuldnerische Haftung für zertifizierte Finanzintermediäre, die die Entlastung beantragen, vorsehen können. Darüber hinaus sollten andere Aspekte der Haftung weiterhin vollständig durch die nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten geregelt werden. Zu diesen anderen Aspekten gehören gesamtschuldnerisch handelnde, für die Quellensteuer zuständige Stellen, die nicht die Rolle von zertifizierten Finanzintermediären ausüben, sowie Fälle im Zusammenhang mit der direkten oder indirekten Haftung von eingetragenen Eigentümern und Anlegern, die den zertifizierten Finanzintermediären unvollständige oder unrichtige Informationen übermitteln. In dieser Richtlinie werden keine Vorschriften über die Haftung in Bezug auf das Standard-Erstattungssystem festgelegt.
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