Art. 218

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

(1)Elektronische Rechnungen und Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, müssen die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllen, um als Rechnungen anerkannt zu werden.
(2)Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen als elektronische Rechnungen ausgestellt. Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 unterliegen, Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, als Rechnung anerkennen.
(3)Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) entsprechen. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer Normen für elektronische Rechnungen über andere als die in Artikel 262 dieser Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in ihrem Gebiet gestatten.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronische Rechnungen, die von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, a) die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen enthalten; und b) die in Absatz 3 genannten erforderlichen technischen Normen für die elektronische Rechnungsstellung erfüllen.
(5)Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Steuerpflichtige, der die Rechnung ausstellt, oder ein im Namen und für die Rechnung dieses Steuerpflichtigen handelnder Dritter die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen einhält. Die Mitgliedstaaten können auch die Nutzung eines öffentlichen Portals gestatten, sofern dieses verfügbar ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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