Art. 5 – Änderungen der Richtlinie 2006/112/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2030

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 42 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) der Erwerber ist den in Artikel 262 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Pflichten im Hinblick auf die Lieferung, für die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 197 die Steuer schuldet, nachgekommen.“
2.
Artikel 138 Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a) Die Befreiung gemäß Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, wenn der Lieferer der Pflicht zur Übermittlung der Daten über innergemeinschaftliche Umsätze nach den Artikeln 262 und 263 nicht nachgekommen ist oder wenn die übermittelten Daten nicht die gemäß Artikel 264 erforderlichen korrekten Angaben zur Lieferung enthalten, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.“
3.
In Artikel 168 wird folgender Absatz angefügt: „Unterliegt der Umsatz den Meldepflichten nach Artikel 271a Absatz 1, so können die Mitgliedstaaten gemäß den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger nur dann das Recht auf Abzug oder Erstattung der geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer hat, wenn dieser Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger im Besitz einer elektronischen Rechnung ist, die gemäß den Anforderungen des Artikels 218 Absatz 3 ausgestellt wurde.“
4.
Artikel 217 erhält folgende Fassung: „Artikel 217 Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚elektronische Rechnung‘ eine Rechnung, die die nach dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthält und zumindest in Bezug auf die in den Artikeln 262 und 271b genannten Daten in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.“
5.
Artikel 218 erhält folgende Fassung: „Artikel 218 (1) Elektronische Rechnungen und Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, müssen die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllen, um als Rechnungen anerkannt zu werden.
(2)Für die Zwecke dieser Richtlinie werden Rechnungen als elektronische Rechnungen ausgestellt.
Die Mitgliedstaaten können jedoch für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 unterliegen, Dokumente oder Mitteilungen auf Papier oder in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, als Rechnung anerkennen.
(3)Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer Normen für elektronische Rechnungen über andere als die in Artikel 262 dieser Richtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen in ihrem Gebiet gestatten.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass elektronische Rechnungen, die von Steuerpflichtigen ausgestellt werden, a) die nach dieser Richtlinie erforderlichen Informationen enthalten; und b) die in Absatz 3 genannten erforderlichen technischen Normen für die elektronische Rechnungsstellung erfüllen.
(5)Die Mitgliedstaaten gestatten, dass der Steuerpflichtige, der die Rechnung ausstellt, oder ein im Namen und für die Rechnung dieses Steuerpflichtigen handelnder Dritter die in Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen einhält.
Die Mitgliedstaaten können auch die Nutzung eines öffentlichen Portals gestatten, sofern dieses verfügbar ist.
(*3) Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen (ABl.
L 133 vom 6.5.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/55/oj).“ "
6.
Artikel 222 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Für Gegenstände, die unter den Voraussetzungen des Artikels 138 geliefert werden, oder für Gegenstände oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 bis 197 der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird spätestens zehn Tage nach Eintreten des Steuertatbestands eine Rechnung ausgestellt.
Im Falle einer Vorauszahlung bei Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, für die nach den Artikeln 194 bis 197 der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet, wird spätestens zehn Tage nach Eingang der Vorauszahlung eine Rechnung ausgestellt.“
7.
Artikel 223 erhält folgende Fassung: „Artikel 223 Die Mitgliedstaaten gestatten den Steuerpflichtigen, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt.
Für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 222 werden die zusammenfassenden Rechnungen spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats, auf den sich die zusammenfassende Rechnung bezieht, ausgestellt.
Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von zusammenfassenden Rechnungen in bestimmten betrugsanfälligen Sektoren ausschließen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten den Mehrwertsteuerausschuss über die von ihnen angewandten Ausnahmen.“
8.
Artikel 226 wird wie folgt geändert: a) Nummer 11a erhält folgende Fassung: „11a. die Angabe ‚Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers‘ bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers bzw.
Dienstleistungsempfängers und zusätzlich die Angabe ‚Dreiecksgeschäft‘ im Falle einer Lieferung von Gegenständen, für die der Empfänger die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 197 schuldet;“. b) Die folgenden Nummern werden angefügt: „16. im Falle einer Rechnungsberichtigung nach Artikel 219: die unter Nummer 2 dieses Absatzes genannte fortlaufende Nummer der berichtigten Rechnung; 17. die Kontonummern oder die Nummern virtueller Konten des Lieferers bzw.
Dienstleistungserbringers oder andere Kennungen, die das Konto oder die Konten des Lieferers bzw.
Dienstleistungserbringers eindeutig identifizieren, auf das bzw. die die Rechnungsempfänger bezahlen können.“
9.
Artikel 232 erhält folgende Fassung: „Artikel 232 Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, ist nicht von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig.
Die Mitgliedstaaten können jedoch Rechnungen, die dieser Norm entsprechen, für Umsätze, die nicht den Meldepflichten nach Kapitel 6 dieses Titels unterliegen, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen, wenn dieser Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie Gebrauch gemacht hat.
Die Ausstellung einer elektronischen Rechnung, die einer anderen Norm entspricht, oder von Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, an einen Steuerpflichtigen oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person ist von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig.
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 218 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben, können jedoch vorsehen, dass elektronische Rechnungen, die anderen Normen entsprechen, nicht von der Zustimmung durch den in ihrem Gebiet ansässigen Empfänger abhängig sind.
Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 221 Absatz 1 Gebrauch gemacht haben, können die Ausstellung elektronischer Rechnungen oder von Rechnungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, von der Zustimmung durch den Empfänger abhängig machen.“
10.
In Artikel 233 Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Neben der in Absatz 1 beschriebenen Art von innerbetrieblichen Steuerungsverfahren lassen sich die folgenden Beispiele von Technologien anführen, welche die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer elektronischen Rechnung oder von Dokumenten oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, gewährleisten:“
11.
Artikel 235 erhält folgende Fassung: „Artikel 235 Die Mitgliedstaaten können spezifische Anforderungen für elektronische Rechnungen oder Dokumente oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, festlegen, die für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Gebiet in einem Land ausgestellt werden, mit dem keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vergleichbar ist.“
12.
Artikel 236 erhält folgende Fassung: „Artikel 236 Werden mehrere elektronische Rechnungen oder Dokumente oder Mitteilungen in elektronischen Formaten, bei denen es sich nicht um elektronische Rechnungen handelt, gebündelt ein und demselben Rechnungsempfänger übermittelt oder für diesen bereitgehalten, so ist es zulässig, Angaben, die allen Rechnungen gemeinsam sind, nur ein einziges Mal aufzuführen, sofern für jede Rechnung die kompletten Angaben zugänglich sind.“
13.
In Titel XI Kapitel 6 erhält die Überschrift folgende Fassung: „KAPITEL 6 Digitale Meldepflichten “.
14.
In Titel XI Kapitel 6 wird folgende Überschrift für den Abschnitt nach der Überschrift dieses Kapitels eingefügt: „ABSCHNITT 1 DIGITALE MELDEPFLICHTEN FÜR GRENZÜBERSCHREITENDE LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN ODER DIENSTLEISTUNGEN ZWISCHEN STEUERPFLICHTIGEN IN DER GEMEINSCHAFT“.
15.
Artikel 262 erhält folgende Fassung: „Artikel 262 (1) Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt die in Artikel 264 genannten Daten zu folgenden Umsätzen: a) Lieferungen und Verbringungen von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c, b) innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen gemäß Artikel 20 und diesen gleichgestellten Umsätzen gemäß Artikel 21 oder 22, c) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 — sofern der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist — oder gemäß den Artikeln 195, 196 oder 197 die Steuer schuldet, und d) dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für den der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 — sofern der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist — oder gemäß den Artikeln 195, 196, 197 oder 204 die Mehrwertsteuer schuldet.
(2)Die in Artikel 264 genannten Daten über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Umsätze werden dem Mitgliedstaat übermittelt, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, die dieser Steuerpflichtiger für den Umsatz verwendet hat, auf den sich die Daten beziehen.
(3)Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels übermitteln Steuerpflichtige, die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 registriert sind, keine Daten zu unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen oder Umsätzen, die einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Artikel 21 oder 22 gleichgestellt sind und sich auf dieselben Gegenstände beziehen.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die in Artikel 264 genannten Daten über die in Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels aufgeführten Umsätze nicht übermitteln.
Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten über Folgendes unterrichtet: a) die Annahme dieser Maßnahme, und zwar vor ihrem Inkrafttreten; und b) das Datum, ab dem diese Maßnahme nicht mehr angewandt wird, und zwar vor diesem Datum.“
16.
Artikel 263 erhält folgende Fassung: „Artikel 263 (1) Die in Artikel 264 genannten Daten werden für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c von den Steuerpflichtigen, die zur Ausstellung einer Rechnung für die in diesen Buchstaben genannten Umsätze verpflichtet sind, zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.
Wird die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Rechnung vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 264 genannten Daten für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.
(2)Die in Artikel 264 genannten Daten werden für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben b und d von den Steuerpflichtigen, denen eine Rechnung für die in jenen Buchstaben genannten Umsätze ausgestellt werden muss, spätestens fünf Tage nach Eingang der Rechnung übermittelt.
Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten zu diesen Umsätzen vorsehen, wenn die Person, der die Rechnung auszustellen ist, die Rechnung nicht rechtzeitig erhalten hat.
(3)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 werden die Daten vom Steuerpflichtigen oder von einem Dritten für diesen Steuerpflichtigen übermittelt.
Die Mitgliedstaaten stellen die elektronischen Mittel für die Übermittlung dieser Daten bereit.
Die Mitgliedstaaten gestatten die Übermittlung dieser Daten, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
(4)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels wird die einheitliche elektronische Mitteilung zur Übermittlung der Daten im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 festgelegt.“
17.
Artikel 264 erhält folgende Fassung: „Artikel 264 Die folgenden Daten werden gemäß Artikel 263 übermittelt: a) für Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger gemäß den Artikeln 194 bis 197 die Mehrwertsteuer schuldet, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17 und gegebenenfalls 11a genannten Angaben; b) für Verbringungen gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11 und 16 genannten Angaben; c) für gemäß Artikel 20 bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und für diesen gemäß Artikel 22 gleichgestellte Umsätze die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 genannten Angaben; d) für Umsätze, die gemäß Artikel 21 einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gleichgestellt sind, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 genannten Angaben; e) für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw.
Dienstleistungsempfänger gemäß den Artikeln 194, 195, 196, 197 oder 204 die Mehrwertsteuer schuldet, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 17 und gegebenenfalls 15 genannten Angaben.“
18.
Die Artikel 265 bis 271 werden aufgehoben.
19.
In Titel XI Kapitel 6 wird folgender Abschnitt angefügt: „ABSCHNITT 2 DIGITALE MELDEPFLICHTEN FÜR EIGENLIEFERUNGEN UND EIGENDIENSTLEISTUNGEN UND LIEFERUNGEN VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN ZWISCHEN STEUERPFLICHTIGEN IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS Artikel 271a (1) Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übermitteln, die in ihrem Gebiet an sie selbst oder an andere Steuerpflichtige bewirkt wurden.
(2)Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass Steuerpflichtige, die in ihrem Gebiet ansässig oder für Mehrwertsteuerzwecke erfasst sind, ihren Steuerbehörden auf elektronischem Weg Daten über andere als die in Artikel 262 genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen übermitteln, die in ihrem Gebiet an sie durch sie selbst oder durch andere Steuerpflichtige bewirkt wurden.
Artikel 271b (1) Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 271a Absatz 1 vor, so übermittelt der zur Ausstellung der Rechnung verpflichtete Steuerpflichtige oder ein Dritter für Rechnung dieses Steuerpflichtigen diese Daten zu jedem einzelnen Umsatz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.
Wird die Rechnung vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 271a Absatz 1 genannten Daten für jeden einzelnen Umsatz spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.
(2)Schreibt ein Mitgliedstaat die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 271a Absatz 2 vor, so übermittelt der Steuerpflichtige, dem eine Rechnung ausgestellt wurde, oder ein Dritter für diesen Steuerpflichtigen diese Daten zu jedem einzelnen Umsatz spätestens fünf Tage nach Eingang der Rechnung.
Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung von Daten zu diesen Umsätzen vorsehen, wenn die Person, der die Rechnung auszustellen ist, die Rechnung nicht rechtzeitig erhalten hat.
(3)Die Mitgliedstaaten gestatten die Übermittlung von Daten aus elektronischen Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU entsprechen.
Die Mitgliedstaaten können die Übermittlung der Daten aus elektronischen Rechnungen unter Verwendung anderer Datenformate als der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU gestatten, sofern die anderen Datenformate die Interoperabilität mit dieser Norm gewährleisten.
(4)Mitgliedstaaten, die die Übermittlung der Daten gemäß Artikel 271a vorschreiben, können den Umfang dieser Verpflichtung auf bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen oder bestimmte Arten von Umsätzen beschränken.
Sie legen ferner fest, welche Daten zu übermitteln sind.
Artikel 271c Bis 31.
März 2033 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Zwischenbewertungsbericht über das Funktionieren der elektronischen Rechnungsstellung nach Kapitel 3 und der im vorliegenden Kapitel festgelegten innergemeinschaftlichen und nationalen digitalen Meldepflichten vor.
In diesem Bericht verfährt die Kommission wie folgt: a) Sie bewertet die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wirksamkeit der Mehrwertsteuererhebung und die Verringerung der Mehrwertsteuerlücke, auf die Anzahl der von der Steuerverwaltung durchgeführten Kontrollen sowie auf die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Kosteneinsparungen für Steuerpflichtige; b) sie bewertet die Auswirkungen der den Mitgliedstaaten in Artikel 262 Absatz 4 gewährten Möglichkeit auf den Mehrwertsteuerbetrug in anderen Mitgliedstaaten und auf das Funktionieren des zentralen MIAS; c) sie bewertet die technischen Probleme, die sich aus der Durchführung der Maßnahmen ergeben, wie etwa Fehler, Verzögerungen und Unvollständigkeiten im Zusammenhang mit der Übermittlung der Rechnungen und Daten; d) sie nimmt eine Bestandsaufnahme der Maßnahmen und Diensten vor, die von den Mitgliedstaaten eingeführt und den Steuerpflichtigen zur Verfügung gestellt werden, um ihren Verwaltungsaufwand zu verringern; e) sie nimmt eine Bestandsaufnahme möglicher neuer technologischer Entwicklungen in den Bereichen elektronische Rechnungsstellung und digitale Berichterstattung vor; f) sie bewertet entsprechend die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen und unterbreitet einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag für solche Maßnahmen, falls sie dies für erforderlich hält.“
20.
Artikel 273 erhält folgende Fassung: „Artikel 273 Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.
Die Möglichkeit nach Absatz 1 dieses Artikels darf nicht dazu führen, dass zusätzlich zu den in Kapitel 3 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung oder zusätzlich zu den in Kapitel 6 genannten Pflichten neue weitere allgemeine umsatzbasierte Meldepflichten für Lieferungen oder Erwerbe von Gegenständen und Dienstleistungen zwischen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer innerhalb der Union festgelegt werden.
Dennoch können die Mitgliedstaaten von Steuerpflichtigen verlangen, dass sie Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung der Daten, die für die Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich sind, speichern.
Mitgliedstaaten, bei denen am 1.
Januar 2024 eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für die Lieferung von anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales Echtzeit-Meldesystem für die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2 entspricht.
Mitgliedstaaten, bei denen am 1.
Januar 2024 eine allgemeine umsatzbasierte Meldepflicht für den Erwerb von anderen als den in Artikel 262 genannten Gegenständen und Dienstleistungen bestand, können diese Meldepflichten beibehalten, bis sie ein digitales Echtzeit-Meldesystem für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen einführen, das den Anforderungen nach Kapitel 6 Abschnitt 2 entspricht.
Die Mitgliedstaaten können die Verpflichtung für Steuerpflichtige beibehalten, Daten über ihre Umsätze für die Zwecke der Meldung dieser Daten zu speichern, wenn diese für die Erstellung und Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung oder für Prüfungszwecke erforderlich sind.
Die Mitgliedstaaten können für Umsätze, die nicht unter die Meldepflichten nach Kapitel 6 fallen, Meldepflichten auferlegen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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