Art. 369xj

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, darf in Bezug auf seine dieser Sonderregelung unterliegenden steuerbaren Tätigkeiten in der Mehrwertsteuererklärung für diese Sonderregelung nicht die Vorsteuer gemäß Artikel 168 in den Mitgliedstaaten anmelden, in die oder aus denen die Gegenstände versandt oder befördert werden.
Unbeschadet des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 86/560/EWG sowie des Artikels 2 Nummer 1, des Artikels 3 und des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2008/9/EG wird diesem Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuererstattung gemäß den genannten Richtlinien gewährt. Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 86/560/EWG gelten nicht für Erstattungen im Zusammenhang mit Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Zwecke der unter diese Sonderregelung fallenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen verwendet werden.
Ist der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige zur Registrierung in einem Mitgliedstaat in Bezug auf nicht der Sonderregelung unterliegende Tätigkeiten verpflichtet, so zieht er die in diesem Mitgliedstaat angefallene Vorsteuer für in diesem Mitgliedstaat gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen im Rahmen der nach Artikel 250 abzugebenden Mehrwertsteuererklärung ab.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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