Art. 369xg

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

(1)In der Mehrwertsteuererklärung anzugeben sind die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer nach Artikel 369xd und in Bezug auf jeden Mitgliedstaat, in den Gegenstände versandt oder verbracht werden, der Gesamtbetrag der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer, für die der Steuertatbestand während des Steuerzeitraums eingetreten ist. In der Mehrwertsteuererklärung sind auch Änderungen gemäß Absatz 3 anzugeben.
(2)Werden Gegenstände aus anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat der Identifizierung versandt oder befördert, so ist in der Mehrwertsteuererklärung der Gesamtwert der unter diese Sonderregelung fallenden Verbringungen ohne Mehrwertsteuer für jeden Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände versandt oder befördert werden, anzugeben. In der Mehrwertsteuererklärung ist außerdem die individuelle Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die von jedem Mitgliedstaat, aus dem die Gegenstände gemäß Unterabsatz 1 versandt oder befördert werden, zugewiesene Steuerregisternummer, falls vorhanden, anzugeben. Die Mehrwertsteuererklärung enthält die in diesem Absatz genannten Angaben, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, in die die Gegenstände versandt oder befördert werden.
(3)Sind bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abzugeben ist, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung erforderlich, so sind diese Änderungen in diese Mehrwertsteuererklärung aufzunehmen. Sind nach dem Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 369xf abgegeben werden musste, Änderungen an der Mehrwertsteuererklärung eines früheren Steuerzeitraums erforderlich, so sind diese Änderungen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag, an dem die ursprüngliche Mehrwertsteuererklärung gemäß dem genannten Artikel abgegeben werden musste, in eine Mehrwertsteuererklärung eines späteren Steuerzeitraums aufzunehmen. Aus dieser späteren Mehrwertsteuererklärung müssen der betreffende Mitgliedstaat, in den und aus dem die Gegenstände versandt oder befördert wurden, der Steuerzeitraum und die Steuerbemessungsgrundlage, für die Änderungen erforderlich sind, hervorgehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 369xg DIR_2025_516 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 369xg DIR_2025_516 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.