Art. 369xf

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Der Steuerpflichtige, der diese Sonderregelung in Anspruch nimmt, gibt im Mitgliedstaat der Identifizierung für jeden Monat eine elektronische Mehrwertsteuererklärung ab, unabhängig davon, ob unter diese Sonderregelung fallende Verbringungen von Gegenständen bewirkt wurden. Die Mehrwertsteuererklärung ist bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums, der von der Mehrwertsteuererklärung umfasst wird, abzugeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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