Art. 369xk

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

(1)Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige führt Aufzeichnungen über seine dieser Sonderregelung unterliegenden unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen. Diese müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten, aus denen und in die die Gegenstände versandt oder befördert wurden, feststellen können, ob die Mehrwertsteuererklärung korrekt ist.
(2)Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind dem Mitgliedstaat, aus dem oder in den die Gegenstände versandt oder befördert wurden, und dem Mitgliedstaat der Identifizierung auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen sind ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem die unternehmensinterne Verbringung von Gegenständen erfolgte, zehn Jahre lang aufzubewahren.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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