Art. 223

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Die Mitgliedstaaten gestatten den Steuerpflichtigen, für mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen zusammenfassende Rechnungen auszustellen, sofern der Steueranspruch für die auf einer zusammenfassenden Rechnung aufgeführten Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen innerhalb desselben Kalendermonats eintritt.
Für Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen nach Artikel 222 werden die zusammenfassenden Rechnungen spätestens zehn Tage nach Ablauf des Kalendermonats, auf den sich die zusammenfassende Rechnung bezieht, ausgestellt.
Die Mitgliedstaaten können die Ausstellung von zusammenfassenden Rechnungen in bestimmten betrugsanfälligen Sektoren ausschließen. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Mehrwertsteuerausschuss über die von ihnen angewandten Ausnahmen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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