(1)Jeder Steuerpflichtige mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer übermittelt die in Artikel 264 genannten Daten zu folgenden Umsätzen: a) Lieferungen und Verbringungen von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c, b) innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen gemäß Artikel 20 und diesen gleichgestellten Umsätzen gemäß Artikel 21 oder 22, c) Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 — sofern der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist — oder gemäß den Artikeln 195, 196 oder 197 die Steuer schuldet, und d) dem Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für den der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß Artikel 194 — sofern der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist — oder gemäß den Artikeln 195, 196, 197 oder 204 die Mehrwertsteuer schuldet.
(2)Die in Artikel 264 genannten Daten über die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Umsätze werden dem Mitgliedstaat übermittelt, der dem Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, die dieser Steuerpflichtiger für den Umsatz verwendet hat, auf den sich die Daten beziehen.
(3)Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Artikels übermitteln Steuerpflichtige, die im Rahmen der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 5 registriert sind, keine Daten zu unternehmensinternen Verbringungen von Gegenständen oder Umsätzen, die einem innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Artikel 21 oder 22 gleichgestellt sind und sich auf dieselben Gegenstände beziehen.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Steuerpflichtige mit einer Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die in Artikel 264 genannten Daten über die in Absatz 1 Buchstaben b und d des vorliegenden Artikels aufgeführten Umsätze nicht übermitteln. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen diese Maßnahmen der Kommission mit, die die anderen Mitgliedstaaten über Folgendes unterrichtet: a) die Annahme dieser Maßnahme, und zwar vor ihrem Inkrafttreten; und b) das Datum, ab dem diese Maßnahme nicht mehr angewandt wird, und zwar vor diesem Datum.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025
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