Art. 263

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

(1)Die in Artikel 264 genannten Daten werden für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c von den Steuerpflichtigen, die zur Ausstellung einer Rechnung für die in diesen Buchstaben genannten Umsätze verpflichtet sind, zu dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen. Wird die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Rechnung vom Erwerber oder vom Dienstleistungsempfänger für den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Steuerpflichtigen ausgestellt, so werden die in Artikel 264 genannten Daten für jeden einzelnen Umsatz gemäß Artikel 262 Absatz 1 Buchstaben a und c spätestens fünf Tage nach dem Zeitpunkt übermittelt, zu dem die Rechnung ausgestellt wird oder hätte ausgestellt werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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