Art. 264

DIR_2025_516 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter

Die folgenden Daten werden gemäß Artikel 263 übermittelt:
a)für Lieferungen von Gegenständen gemäß Artikel 138 Absatz 1 und für Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß den Artikeln 194 bis 197 die Mehrwertsteuer schuldet, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11, 16, 17 und gegebenenfalls 11a genannten Angaben;
b)für Verbringungen gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe c die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 11 und 16 genannten Angaben;
c)für gemäß Artikel 20 bewirkte innergemeinschaftliche Erwerbe von Gegenständen und für diesen gemäß Artikel 22 gleichgestellte Umsätze die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 16 und 17 genannten Angaben;
d)für Umsätze, die gemäß Artikel 21 einem innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen gleichgestellt sind, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 16 genannten Angaben;
e)für den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Gegenstände oder Dienstleistungen handelt, die in dem Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind und für die der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger gemäß den Artikeln 194, 195, 196, 197 oder 204 die Mehrwertsteuer schuldet, die in Artikel 226 Nummern 1 bis 4, 6, 7, 8, 9, 10, 16, 17 und gegebenenfalls 15 genannten Angaben.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.03.2025

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