ErwGr. 2

DIR_2025_794 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

Angesichts der erklärten Absicht der Kommission, die Berichtspflichten zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern, sollten an den Richtlinien (EU) 2022/2464 (3) und (EU) 2024/1760 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates gezielte Änderungen vorgenommen werden, um die Erreichung dieser Ziele zu ermöglichen und gleichzeitig an den Zielsetzungen des Grünen Deals, wie in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ dargelegt, und des Aktionsplans für ein nachhaltiges Finanzwesen, wie in der Mitteilung der Kommission vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ dargelegt, festzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2025

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