ErwGr. 3

DIR_2025_794 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 bezüglich der Daten, ab denen die Mitgliedstaaten bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen erfüllen müssen

In der Richtlinie (EU) 2022/2464 sind die Daten festgelegt, ab denen die Mitgliedstaaten die in der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erfüllen müssen, wobei diese Daten nach Unternehmensgrößen gestaffelt sind. Große Unternehmen, bei denen es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt, die während des Geschäftsjahres im Durchschnitt mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen, sowie Unternehmen von öffentlichem Interesse, bei denen es sich um Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, die am Bilanzstichtag auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreitet, müssen 2025 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen. Andere große Unternehmen und andere Mutterunternehmen einer großen Gruppe müssen 2026 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. Kleine und mittlere Unternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, kleine und nicht komplexe Institute, firmeneigene Versicherungsunternehmen und firmeneigene Rückversicherungsunternehmen müssen 2027 für Geschäftsjahre Bericht erstatten, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. In Anbetracht der gegenwärtigen Initiativen der Kommission, die darauf abzielen, bestimmte Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten zu vereinfachen und den zugehörigen Verwaltungsaufwand für die Unternehmen zu verringern, und um Rechtssicherheit zu gewährleisten und zu vermeiden, dass den Unternehmen, die nach jetzigem Stand für Geschäftsjahre Bericht erstatten müssen, die am oder nach dem 1. Januar 2025 bzw. am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen, unnötige und vermeidbare Kosten entstehen, sollten die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung für diese Unternehmen um zwei Jahre verschoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.04.2025

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