(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Ermittlung, Strafverfolgung, Verhandlung und Ahndung der in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannten Straftaten während eines ausreichenden Zeitraums nach der Begehung dieser Straftaten ermöglicht, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können. Diese Verjährungsfrist gilt wie folgt: a) mindestens acht Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann; b) mindestens fünf Jahre ab der Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, die die Vollstreckung von Sanktionen, die im Anschluss an eine rechtskräftige Verurteilung für in den Artikeln 3 bis 6 und 8 bis 11 genannte Straftaten verhängt werden, während eines ausreichenden Zeitraums nach dieser Verurteilung ermöglicht. Diese Verjährungsfrist gilt wie folgt: a) mindestens zehn Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen: i) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ ii) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann; b) mindestens fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen: i) eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder alternativ ii) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.
(3)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern diese Verjährungsfrist im Falle bestimmter Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als: a) fünf Jahre für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann; b) drei Jahre für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann;
(4)Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten eine kürzere Verjährungsfrist festlegen, sofern eine solche Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann. Diese Frist darf nicht kürzer sein als a) fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen: i) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ ii) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann; b) drei Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung in den folgenden Fällen: i) eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder alternativ ii) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet werden kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026
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