Art. 22 – Korruptionsbekämpfungsstellen oder -organisationseinheiten

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Um die Korruptionsbekämpfung auf einer gemeinsamen Grundlage voranzutreiben, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass eine oder mehrere mit der Korruptionsverhütung betraute Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind und über das erforderliche Fachwissen für die Korruptionsbekämpfung verfügt bzw. verfügen. Die Aufgaben dieser Stellen oder Organisationseinheiten können gegebenenfalls Folgendes umfassen: a) Bewertung der von den nach nationalem Recht benannten nationalen Beamten abgegebenen Erklärungen von Vermögenswerten; b) Überwachung der Einhaltung der für nationale Beamte und öffentliche Einrichtungen geltenden Transparenzvorschriften; c) Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über Interessenkonflikte im öffentlichen Sektor; d) Ermittlung der Sektoren oder Tätigkeiten mit dem höchsten Korruptionsrisiko; e) Zusammenarbeit mit den mit der Repression von Korruption betrauten zuständigen Behörden, Stellen oder Organisationseinheiten.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine oder mehrere mit der Repression und Ermittlung von Korruption betraute Stellen oder Organisationseinheiten vorhanden ist bzw. sind.
(3)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen oder Organisationseinheiten a) ohne unzulässige Einflussnahme arbeiten; b) der Öffentlichkeit bekannt sind; c) gegebenenfalls gemäß transparenten, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Verfahren Entscheidungen treffen oder Empfehlungen abgeben; d) über ihre wichtigsten Tätigkeiten und deren Ergebnisse Bericht erstatten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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