Art. 21 – Nationale Strategien

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Unbeschadet bestehender Strategien nimmt jeder Mitgliedstaat eine nationale Strategie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption an, in der Ziele, Prioritäten und entsprechende Maßnahmen sowie die Mittel zur Erreichung dieser Ziele festgelegt werden, und veröffentlicht diese. Die Mitgliedstaaten bemühen sich, sicherzustellen, dass diese nationale Strategie in Absprache mit der Zivilgesellschaft, den in Artikel 22 genannten einschlägigen Stellen oder Organisationseinheiten, unabhängigen Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern ausgearbeitet wird, und tragen den Bedürfnissen, Besonderheiten und Herausforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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