Art. 33 – Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden durch die Kommission

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Kommission erstellt eine Übersicht über die sektorspezifischen Korruptionsrisiken in der Union und erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und Sachverständigen in der gesamten Union.
(2)Im Rahmen des EU-Netzes zur Korruptionsbekämpfung nimmt die Kommission unter anderem folgende Aufgaben war: a) Sie erleichtert die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Angehörigen der einschlägigen Berufsgruppen, Vertretern der Zivilgesellschaft, Sachverständigen, Forschern und anderen Interessenträgern aus den Mitgliedstaaten; b) auf Anfrage unterstützt sie alle Interessenträger und insbesondere die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten durch die Entwicklung von bewährten Verfahren, unverbindlichen Leitfäden und Methoden.
(3)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Finanzmittel, die den Mitgliedstaaten auf Unionsebene für die Korruptionsbekämpfung zur Verfügung stehen, einschließlich der Programme der Union zur Korruptionsbekämpfung mit Drittländern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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