Art. 34 – Datenerhebung und Statistiken

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten verfügen über ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistischer Daten über die in den Artikeln 3 bis 11 dieser Richtlinie genannten Straftaten.
(2)Die statistischen Daten nach Absatz 1 umfassen mindestens die folgenden vorhandenen Daten, sofern sie auf zentraler Ebene zur Verfügung stehen: a) die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten; b) die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, einschließlich der Zahl der Fälle, die aufgrund des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat abgewiesen wurden; c) die Anzahl der Erledigungen ohne vollständiges Gerichtsverfahren für die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten, wenn solche Mechanismen in einem Mitgliedstaat zu irgendeinem Zeitpunkt des betreffenden Verfahrens bestehen; d) die Anzahl der natürlichen Personen einschließlich — sofern verfügbar — der Anzahl der öffentlichen Bediensteten und hochrangigen Beamten, die i) strafrechtlich verfolgt werden; ii) verurteilt wurden; iii) mit Geldbußen belegt wurden; e) die Anzahl der juristischen Personen, die i) strafrechtlich verfolgt werden; ii) verurteilt wurden; iii) mit Geldbußen belegt wurden; f) die Art und das Strafmaß der Sanktionen, die für die in den Artikeln 3 bis 11 genannten Straftaten verhängt wurden; g) Die Anzahl der Begnadigungen bei Verurteilungen im Zusammenhang mit den Artikeln 3, 4, 5 und 6.
(3)Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich und nach Möglichkeit bis zum 1. Juni, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember, die in Absatz 2 genannten statistischen Daten für das Vorjahr in einem maschinenlesbaren, leicht zugänglichen und vergleichbaren Format und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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