Die Richtlinie (EU) 2017/1371 wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „c) ‚hochrangiger Beamter‘ ist ein hochrangiger Beamter im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1).
(*1) Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L, 2026/1021, 11.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2026/1021/oj).“"
2.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass vorsätzliche Bestechlichkeit und vorsätzliche Bestechung im öffentlichen Sektor Straftaten darstellen. a) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor‘ die Handlung eines öffentlichen Bediensteten, der unmittelbar oder über eine Mittelsperson für sich oder einen Dritten Vorteile jedweder Art als Gegenleistung dafür fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, dass er eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden; b) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Bestechung im öffentlichen Sektor‘ die Handlung einer Person, die einem öffentlichen Bediensteten unmittelbar oder über eine Mittelsperson einen Vorteil jedweder Art für diesen selbst oder für einen Dritten als Gegenleistung dafür verspricht, anbietet oder gewährt, dass der Bedienstete eine Diensthandlung oder eine Handlung bei der Ausübung seines Dienstes auf eine Weise vornimmt oder unterlässt, dass dadurch die finanziellen Interessen der Union geschädigt werden oder wahrscheinlich geschädigt werden.“
3.
Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne der Artikel 3 und Artikel 4 Absätze 1 und 3 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn diese Straftaten einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung keine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt und wenn diese Straftaten einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn die von dem Bediensteten vorzunehmende Handlung oder Unterlassung eine Verletzung der Pflichten dieses Bediensteten darstellt und wenn diese Straftaten einen erheblichen Schaden oder Vorteil beinhalten.
Als erheblich gilt der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c und im Sinne von Artikel 4, wenn der Schaden oder Vorteil mehr als 100 000 EUR beträgt.
Der Schaden oder Vorteil aus einer Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d gilt vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 stets als erheblich.
Die Mitgliedstaaten können auch aufgrund anderer in ihrem nationalen Recht festgelegter schwerwiegender Umstände eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren vorsehen.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Beinhaltet eine Straftat im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c oder im Sinne von Artikel 4 Absätze 1 und 3 einen Schaden von weniger als 10 000 EUR oder einen Vorteil von weniger als 10 000 EUR, so können die Mitgliedstaaten andere Sanktionen als strafrechtliche Sanktionen vorsehen.“ c) Folgender Absatz wird eingefügt: „(6) Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3, 4 und 5 der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten begangen haben, zusätzliche strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, die die in Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2026/1021 genannten umfassen können.“
4.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Erschwerende und mildernde Umstände Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass es als erschwerender Umstand gilt, wenn eine Straftat im Sinne der Artikel 3, 4 oder 5 der vorliegenden Richtlinie innerhalb einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen wird.
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der in Artikel 15 und Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2026/1021 genannten Umstände gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts in Bezug auf die in der vorliegenden Richtlinie genannten Straftaten als erschwerende und mildernde Umstände gelten können.“
5.
Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Sanktionen gegen juristische Personen (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen gemäß Artikel 6 verantwortlich gemachte juristische Personen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
(2)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen oder Maßnahmen gegen gemäß Artikel 6 der vorliegenden Richtlinie verantwortlich gemachte juristische Personen Geldstrafen oder Geldbußen umfassen, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht, und andere strafrechtliche oder nicht-strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung stehen, wie etwa die in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2026/1021 genannten.
Soweit juristische Personen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie für Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie verantwortlich gemacht werden, findet Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2026/1021 Anwendung.“
6.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei in Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 genannten Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und Ahndungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Begehung der Straftat zu ermöglichen.
(3)Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern diese Verjährungsfrist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um bei Straftaten im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden können, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Gerichtsverfahren und Ahndungen für einen Zeitraum von mindestens acht Jahren ab der Begehung der Straftat zu ermöglichen.“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(5) Abweichend von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als acht Jahren, aber nicht weniger als fünf Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
(6)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat im Sinne von Artikel 3, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen: a) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ b) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Höchststrafe von mindestens vier Jahren geahndet werden kann.
(7)Abweichend von Absatz 6 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern diese Verjährungsfrist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.
(8)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens zehn Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat im Sinne von Artikel 4 Absätze 2 und 3, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen: a) eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder alternativ b) eine Freiheitsstrafe für eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren geahndet werden kann.
(9)Abweichend von Absatz 8 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als zehn Jahren, aber nicht weniger als fünf Jahren festlegen, sofern die Frist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026
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