ErwGr. 13

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Es ist notwendig, den Rechtsrahmen zur Bekämpfung von Bestechung zu stärken und sicherzustellen, dass die Strafverfolgungs- und Anklagebehörden über wirksame und verhältnismäßige Instrumente verfügen. Im Kontext der Bestechung von öffentlichen Bediensteten kann zwischen zwei Arten von Bestechung unterschieden werden. Aktive Bestechung im öffentlichen Sektor liegt vor, wenn eine Person einen ungerechtfertigten Vorteil jedweder Art verspricht, anbietet oder gewährt, um einen öffentlichen Bediensteten zu beeinflussen. Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor dagegen liegt vor, wenn ein öffentlicher Bediensteter dafür, dass er eine bestimmte Handlung vornimmt oder unterlässt, solch einen ungerechtfertigten Vorteil fordert oder annimmt oder das Angebot oder Versprechen dessen annimmt. Vorteile können materieller oder immaterieller, monetärer oder nichtmonetärer Art sein. Ein Vorteil gilt nicht als ungerechtfertigt, wenn er beispielsweise gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschriften zulässig ist oder wenn es sich um kleinste Geschenke oder Geschenke von sehr geringem Wert handelt. In dieser Richtlinie sollten auch Mindestvorschriften für Bestechung und andere Formen der Korruption im privaten Sektor festgelegt werden, bei denen zu den unmittelbaren Opfern Unternehmen gehören, denen zu Unrecht ein Nachteil entsteht, und bei denen der freie Wettbewerb durch jede Bestechung beeinträchtigt werden kann. Der Straftatbestand der Bestechung im öffentlichen Sektor baut auf den in den Artikeln 2 und 3 des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, definierten Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung auf und sollte nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die milder ist als diese Bestimmungen des Übereinkommens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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