ErwGr. 16

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Einflussnahme auf öffentliche Entscheidungsträger im Hinblick auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils kann das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltungen ernsthaft beeinträchtigen. Um angemessen dagegen vorzugehen, sollten die Tatbestandsmerkmale der Straftat der unerlaubten Einflussnahme zwei unterschiedliche Situationen abdecken, wenn die Tatbegehung vorsätzlich ist. Erstens sollte die Straftat das Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines ungerechtfertigten Vorteils erfassen, das auf die Ausübung einer unzulässigen Einflussnahme im Hinblick auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils von einem öffentlichen Bediensteten gerichtet ist. Zweitens sollte sie auch die Forderung oder den Erhalt oder die Annahme eines Angebots oder eines Versprechens eines ungerechtfertigten Vorteils zur Ausübung eines unzulässigen Einflusses im Hinblick auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils von einem öffentlichen Bediensteten erfassen. Diese Handlung sollte als Straftat betrachtet werden, und zwar unabhängig davon, ob der Einfluss behauptet oder tatsächlich war und ob der Einfluss ausgeübt wurde und ob der Einfluss zu dem beabsichtigten Ergebnis geführt hat oder nicht. Der Straftatbestand sollte nicht die rechtmäßige Ausübung anerkannter Formen der Interessenvertretung oder der Rechtsvertretung umfassen, die zum Ziel haben können, öffentliche Entscheidungsprozesse in legitimer Weise zu beeinflussen, aber keinen ungerechtfertigten Austausch von Vorteilen nach sich ziehen. Solche Formen der Interessenvertretung wie Lobbyarbeit werden häufig in einem regulierten Umfeld durchgeführt, gerade damit sie nicht aufgrund mangelnder Transparenz zu Einfallstoren der Korruption werden. Gut funktionierende zusätzliche Vorschriften zur Offenlegung von Interessenkonflikten, zu „Drehtüreffekten“ oder zur Finanzierung politischer Parteien können ebenfalls dazu beitragen, Grauzonen zu vermeiden und unzulässige Einflussnahme zu verhindern. Für die Zwecke der Straftat der unerlaubten Einflussnahme umfasst der ungerechtfertigte Vorteil zur unzulässigen Einflussnahme die Vergütung für diese Formen der Vertretung, wenn diese Tätigkeiten in einer Weise ausgeübt werden, die die anderen Tatbestandsmerkmale erfüllt, auch aufgrund eines einschlägigen Verstoßes gegen die geltenden Vorschriften.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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