ErwGr. 17

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die rechtswidrige Ausübung öffentlicher Aufgaben birgt die Gefahr, das Vertrauen der Öffentlichkeit, die Rechtsstaatlichkeit und die wirtschaftliche Fairness zu untergraben, und kann dem öffentlichen Interesse ernsthaften Schaden zufügen. Um einen solchen Schaden zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten schwerwiegende Rechtsverstöße bestimmen, seien es Handlungen oder Unterlassungen oder beides. Zu solchen schwerwiegenden Verstößen könnten beispielsweise der Verstoß gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die den freien Zugang und Verträge zu gleichen Bedingungen für Bewerber gewährleisten sollen, oder die vorsätzliche falsche Anwendung des Rechts durch Richter oder Schiedsrichter gehören. Die Mitgliedstaaten sollten die Anwendung des Straftatbestands der rechtswidrigen Ausübung öffentlicher Aufgaben auf bestimmte Kategorien von öffentlich Bediensteten beschränken können. Bei der Bestimmung der einschlägigen schwerwiegenden Rechtsverstöße könnten die Mitgliedstaaten unter anderem berücksichtigen, ob eine Handlung begangen wird, um dem betreffenden Bediensteten oder einem Dritten einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, oder ob sie begangen wird, um die legitimen Rechte oder Interessen einer Person zu beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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