ErwGr. 18

DIR_2026_1021 · zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates

Die Behinderung der Justiz ist eine Straftat, die zur Unterstützung von Straftaten, unter anderem der Korruption, begangen wird. Dies wird in den Strafrechtsvorschriften der Mitgliedstaaten anerkannt. Es ist daher notwendig, die Behinderung der Justiz, die die Anwendung von körperlicher Gewalt, Drohungen oder Einschüchterung oder die Anstiftung zur Falschaussage umfasst, unter Strafe zu stellen. Auch sollten Handlungen, mit denen eine Aussage oder die Vorlage von Beweismaterial oder Justiz- oder Strafverfolgungsbedienstete bei der Ausübung ihrer Dienstpflichten beeinflusst werden sollen, unter diesen Straftatbestand fallen. Im Einklang mit dem UNCAC gilt diese Richtlinie nur für die Behinderung der Justiz in Verfahren im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten. Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, eine spezifische Straftat der Behinderung der Justiz im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten im Sinne von Kapitel II dieser Richtlinie festzulegen, wenn ihr nationales Recht eine allgemeine Bestimmung enthält, mit der die Behinderung der Justiz unter Strafe gestellt wird und die für alle Straftaten gilt, einschließlich Korruption. Den Mitgliedstaaten steht es frei, solche Handlungen auf nationaler Ebene durch mehrere Straftatbestände unter Strafe zu stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.05.2026

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