DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie
Um jederzeit einen wirksamen Insolvenzschutz für Reisende zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Sicherheit ausreichend ist, um die Kosten für Erstattungen und gegebenenfalls Rückbeförderungen zu decken. Diese Sicherheit sollte der Tatsache Rechnung tragen, dass es zu einem Zeitpunkt zu einer Insolvenz kommen könnte, zu dem ein Reiseveranstalter die höchsten Zahlungsbeträge hält. Ein etwaiger Anstieg dieser Beträge aufgrund eines höheren Verkaufsvolumens von Pauschalreisen innerhalb eines bestimmten Zeitraums gegenüber dem erwarteten Volumen sollte berücksichtigt werden. Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten die Aufsicht über den Insolvenzschutz von Reiseveranstaltern ausüben und die Verfügbarkeit von Insolvenzschutz überwachen sollten. Wenn dies zur Gewährleistung eines wirksamen Insolvenzschutzes erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Mechanismen, z. B. einen Sicherungsfonds, verlangen können, um beispielsweise den durch Versicherungspolicen gebotenen Schutz zu ergänzen. Solche Sicherungsfonds sollten in der Regel ausschließlich durch Beiträge der Reiseveranstalter finanziert und von den Mitgliedstaaten nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen kofinanziert werden. Soweit diese Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten, gelten die Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.
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