ErwGr. 8

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

In Buchungssituationen, in denen der Unternehmer den Reisenden zum Kauf zusätzlicher Reiseleistungen auffordert, sollte eine „Aufforderung“ als jede Situation verstanden werden, in der der Unternehmer den Reisenden anhält oder dazu anregt, eine zusätzliche Art von Reiseleistung für die geplante Reise zu buchen. Dabei kann es sich z. B. um eine E-Mail mit einem Link zu einer Buchungsmöglichkeit, eine in den Buchungsprozess integrierte Aufforderung oder einen Telefonanruf handeln. In solchen Fällen stellt der Unternehmer dem Reisenden in der Regel eine Auswahl von Angeboten auf der Grundlage des Interesses des Reisenden an einem bestimmten Reiseziel und Reisezeitraum zur Verfügung. Werden solche Angebote in Form einer Aufforderung zum Kauf im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) unterbreitet, d. h. in Form einer kommerziellen Kommunikation, die die Merkmale des Produkts oder der Dienstleistung und den Preis angibt, sollte dies als deutliches Zeichen für eine Aufforderung angesehen werden. Solche Aufforderungen zum Kauf umfassen Fälle, in denen ein Unternehmer den Reisenden bittet, sein Interesse an zusätzlichen Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise zu bestätigen, um diese Reiseleistungen in Form einer Aufforderung zum Kauf im Sinne der Richtlinie 2005/29/EG direkt mit oder nach der Bestätigung der ersten Buchung anzubieten. Andererseits sollte die bloße Verfügbarkeit von Buchungsmöglichkeiten für andere Reiseleistungen auf der Website oder in der Anwendung eines Unternehmers oder in seinen Geschäftsräumen, ein allgemeiner Hinweis auf solche Buchungsmöglichkeiten oder Werbung für Reiseleistungen, die durch Metadaten aus früheren Suchanfragen nach Reiseleistungen ausgelöst wird, nicht als ausreichend angesehen werden, um eine Aufforderung zum Kauf zusätzlicher Reiseleistungen darzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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