ErwGr. 10

DIR_2026_1024 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie

Bei Pauschalreisen, bei denen z. B. die Unterbringung mit anderen touristischen Dienstleistungen kombiniert wird, die aber keine Personenbeförderung beinhalten, sollte das allgemeine Kriterium eines „erheblichen Anteils“ am Wert der Kombination, das für touristische Leistungen gilt, durch das konkretere Kriterium von „mindestens 25 %“ des Werts der Kombination ersetzt werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Es sei auch daran erinnert, dass andere touristische Leistungen, die wesensmäßig Bestandteil von Reiseleistungen sind, wie andere touristische Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung, nicht als eigenständige Reiseleistungen angesehen werden. Folglich kann ihre Einbeziehung nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, auch wenn ihr Wert mindestens 25 % des Gesamtpreises ausmacht. Die Erwägungsgründe der Richtlinie (EU) 2015/2302 enthalten Beispiele für Leistungen, die wesensmäßig als Bestandteil von Reiseleistungen angesehen werden können, wie z. B. der Zugang zu bestimmten Einrichtungen vor Ort in Hotels oder anderen Arten von Unterkünften. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass andere touristische Leistungen, die erst nach Beginn der Erbringung einer Reiseleistung, wie etwa die Unterbringung, ausgewählt und erworben werden, nicht zum Zustandekommen einer Pauschalreise führen, auch wenn ihr Wert mindestens 25 % des Gesamtpreises der Kombination ausmacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.05.2026

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