ErwGr. 16

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Gemäß Artikel 19a Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU können kleine und mittlere Unternehmen — mit Ausnahme von Kleinstunternehmen —, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, beschließen, sich in den ersten beiden Jahren der Anwendung der Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht an dieser zu beteiligen. Da diese Richtlinie kleine und mittlere Unternehmen von er Regelung für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnimmt, sollte die Bestimmung über eine solche zweijährige Ausnahmeregelung gestrichen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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