DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Gemäß Artikel 29a Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU müssen Mutterunternehmen von Gruppen einer bestimmten Größe eine Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Ebene erstellen und veröffentlichen. Es ist jedoch angezeigt, die Flexibilität im Falle von Beteiligungsgesellschaften zu erhöhen. Insbesondere wenn eine Gruppe dieser Größe nur aufgrund der unterschiedlichen Vermögensanlagen einer Beteiligungsgesellschaft besteht, könnte die konsolidierte Berichterstattung Schwierigkeiten in der Praxis und Belastungen mit sich bringen und für andere Marktteilnehmer von begrenztem Nutzen sein. Folglich sollten Beteiligungsgesellschaften, die Mutterunternehmen solcher Gruppen sind, wählen können, ob sie konsolidierte Nachhaltigkeitsinformationen berichten oder diese Informationen weglassen. Diese Option sollte im Hinblick auf ihr Ziel streng begrenzt werden. Sie sollte nur Anwendung finden, wenn das Mutterunternehmen der Definition einer Beteiligungsgesellschaft entspricht, einschließlich der Anforderung, sich nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung der Tochterunternehmen einzumischen, unbeschadet seiner Rechte als Anteilseigner. Zu diesen Rechten gehört das Stimmrecht in Hauptversammlungen, das sich je nach den nationalen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften u. a. auf die Ernennung von Mitgliedern der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsorgane der Unternehmen, an denen Beteiligungen bestehen, beziehen könnte, um für die ordnungsgemäße Überwachung und den Schutz dieser Investitionen zu sorgen. Darüber hinaus sollten Beteiligungsgesellschaften diese Möglichkeit nur haben, wenn sie Beteiligungen an Unternehmen halten, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind. Dies schließt Fälle aus, in denen Tochterunternehmen von Beteiligungsgesellschaften durch ihre Geschäftstätigkeit eng miteinander verbunden sind, z. B. wenn die Tätigkeiten einer Tochtergesellschaft die Tätigkeiten einer anderen Tochtergesellschaft ermöglichen oder unmittelbar unterstützen. Schließlich sollte diese Option nicht die Berichtspflichten berühren, die für andere Unternehmen der Gruppe gelten könnten, z. B. wenn ein Unternehmen der Gruppe als solches in den Anwendungsbereich von Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fällt.
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