DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen
Wenn sich die Zusammensetzung einer Gruppe während des Geschäftsjahres aufgrund des Erwerbs oder der Verschmelzung von Unternehmen ändert, könnte die Einbeziehung dieser Unternehmen in den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung für dasselbe Geschäftsjahr mehr Zeit in Anspruch nehmen und administrative Herausforderungen mit sich bringen. Daher sollte das Mutterunternehmen, das den Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, die Möglichkeit haben, die Nachhaltigkeitsberichterstattung für solche neu erworbenen oder übernommenen Unternehmen auf das folgende Geschäftsjahr zu verschieben. Darüber hinaus wäre es, wenn ein Unternehmen während des Geschäftsjahres aus einer Gruppe ausscheidet, unverhältnismäßig, von dem Mutterunternehmen, das den Anforderungen an die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, die Vorlage von Nachhaltigkeitsinformationen über jenes Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu verlangen. Daher sollte dem Mutterunternehmen gestattet werden, die Nachhaltigkeitsinformationen über das aus der Gruppe ausgeschiedene Unternehmen nicht in den konsolidierten Lagebericht für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen. Da sich bestimmte Ereignisse, die die erworbenen oder übernommenen Unternehmen oder die aus der Unternehmensgruppe ausgeschiedenen Unternehmen betreffen, dennoch einen Einfluss auf die Auswirkungen, Risiken oder Chancen der Gruppe in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte haben könnten, sollte von dem Mutterunternehmen, das sich dafür entscheidet, für ein Geschäftsjahr keine Nachhaltigkeitsinformationen über diese Unternehmen vorzulegen, verlangt werden, diese wichtigen Ereignisse in seinem konsolidierten Lagebericht anzugeben.
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