ErwGr. 20

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte sektorspezifische Standards für die Berichterstattung anzunehmen, wobei das erste Paket solcher Standards bis zum 30. Juni 2026 erlassen werden soll. Um zu verhindern, dass Unternehmen zunehmend mehr vorgeschriebene Datenpunkte berichten müssen, sollte diese Befugnis gestrichen werden. Abhängig von der Nachfrage durch Unternehmen, die den in der Richtlinie 2013/34/EU genannten Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, könnte die Kommission Unternehmen unterstützen, indem sie sektorspezifische Leitlinien bereitstellt, die die Anwendung der ESRS in einer bestimmten Wirtschaftsbranche veranschaulichen und erleichtern, einschließlich Leitlinien für die Durchführung der Bewertung der doppelten Wesentlichkeit mit dem Ziel, Nachhaltigkeitsaspekte zu ermitteln, bei denen davon auszugehen ist, dass sie für ein typisches Unternehmen, das in der betreffenden Branche tätig ist, wesentlich sind. Solche etwaigen Leitlinien sollten sich auf Konsultationen der einschlägigen Interessenträger stützen. In geeigneten Fällen könnten einschlägige internationale Standards berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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