ErwGr. 23

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Damit die freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung weiterhin mit den für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevanten Entwicklungen im Einklang stehen, sollte die Kommission diese Standards mindestens alle vier Jahre überprüfen. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollte die Kommission Entwicklungen, die für die Nachhaltigkeitsberichterstattung relevant sind, sowie die Frage gebührend berücksichtigen, ob die Standards es Unternehmen ermöglichen, relevante Ziele zu erreichen, einschließlich i) der Bereitstellung von Informationen, die dem Datenbedarf von Unternehmen entsprechen, die Nachhaltigkeitsinformationen von ihren Lieferanten anfordern, ii) der Bereitstellung von Informationen, die dem Datenbedarf von Finanzinstituten und Anlegern entsprechen und dadurch den Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln erleichtern, iii) des verbesserten Umgangs mit Nachhaltigkeitsaspekten, einschließlich, soweit relevant, ökologischer und sozialer Aspekte wie Umweltverschmutzung und Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, sodass die Wettbewerbsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit von Unternehmen gestärkt werden und iv) eines Beitrags zu einer nachhaltigeren und inklusiveren Wirtschaft. Werden diese Ziele nicht erreicht, sollte die Kommission die Standards entsprechend ändern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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