ErwGr. 21

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Nach Artikel 29b Absatz 4 der Richtlinie 2013/34/EU dürfen in den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Angaben festgelegt werden, die Unternehmen verpflichten würden, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, anzugeben sind. Da diese Richtlinie kleine und mittlere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt in der Union zugelassen sind, von der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausnimmt, und im Bestreben, den Meldeaufwand für Unternehmen in der Wertschöpfungskette, die nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, zu verringern, sollten die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Offenlegungen verlangen, die es erfordern würden, bei Unternehmen in der Wertschöpfungskette mit durchschnittlich nicht mehr als 1 000 Beschäftigten während des Geschäftsjahres Informationen einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den freiwilligen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen offenzulegen sind, die nicht zur Berichterstattung über ihre Nachhaltigkeit verpflichtet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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