ErwGr. 25

DIR_2026_470 · zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen

Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU sind die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens gemeinsam dafür verantwortlich, dass bestimmte Dokumente im Einklang mit den Anforderungen der genannten Richtlinie erstellt und veröffentlicht werden. Um den Unternehmen Flexibilität zu bieten und ihren Berichtsaufwand zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass sich die gemeinsame Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines Unternehmens für die Einhaltung der Anforderungen der genannten Richtlinie im Hinblick auf die Digitalisierung des Lageberichts auf dessen Veröffentlichung im einheitlichen elektronischen Berichtsformat, einschließlich der Auszeichnung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, beschränkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026

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