Gemäß Artikel 40a Absatz 1 Unterabsätze 4 und 5 der Richtlinie 2013/34/EU müssen bestimmte in der Union befindliche Tochterunternehmen eines Drittlandsunternehmens, das in der Union Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 000 000 EUR erzielt, oder, falls es keine solchen Tochterunternehmen gibt, in der Union befindliche Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens, die Nettoumsatzerlöse von mehr als 40 000 000 EUR erzielen, Nachhaltigkeitsinformationen auf Gruppenebene oder, falls dies nicht zutrifft, auf Einzelebene des Drittlandunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Um Unternehmen aus Drittländern in einem ähnlichen Maße zu entlasten wie Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a der genannten Richtlinie unterliegen, sollte der Schwellenwert für die Nettoumsatzerlöse des Drittlandsunternehmens von 150 000 000 EUR auf 450 000 000 EUR angehoben werden. Darüber hinaus sollte — zur Verringerung des Verwaltungsaufwands — für Tochterunternehmen eines Drittlandsunternehmens und Zweigniederlassungen eines Drittlandsunternehmens die Größe, ab der diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU fallen, ebenfalls angepasst werden. Die Schwellenwert für den Nettoumsatzerlöse des Tochterunternehmens eines Drittlandsunternehmens bzw. der Zweigniederlassung eines Drittlandsunternehmens sollte auf 200 000 000 EUR festgesetzt werden. Die Berichtspflichten des Tochterunternehmens des Drittlandsunternehmens oder der Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens gemäß Artikel 40a unterscheiden sich von den Berichtspflichten der Unternehmen gemäß den Artikeln 19a und 29a. Das Tochterunternehmen des Drittlandsunternehmens oder die Zweigniederlassung des Drittlandsunternehmens, das bzw. die Artikel 40a unterliegt bzw. unterliegen, ist nur verpflichtet, den von dem Drittlandsunternehmen vorgelegten Nachhaltigkeitsbericht zu veröffentlichen und zugänglich zu machen, während Unternehmen, die den Artikeln 19a und 29a unterliegen, in eigenem Namen Bericht erstatten müssen. Daher ist es nicht erforderlich, dieselben Schwellenwerte anzuwenden, wenn ermittelt wird, welche Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen den Berichtspflichten nach Artikel 40a und welche Unternehmen den Berichtspflichten nach den Artikeln 19a und 29a unterliegen. Um für gleiche Wettbewerbsbedingungen zu sorgen, sollte es Mutterunternehmen aus Drittländern, bei denen es sich um Beteiligungsgesellschaften handelt, deren Geschäftsmodelle und Tätigkeiten voneinander unabhängig sind, ferner gestattet sein, keinen Nachhaltigkeitsbericht gemäß Artikel 40a zu veröffentlichen und zugänglich zu machen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.02.2026
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