ErwGr. 2

DIR_2026_500 · zur Änderung der Richtlinie 2008/63/EG hinsichtlich einer Berichterstattungspflicht

Nach Artikel 7 der Richtlinie 2008/63/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission am Ende jeden Jahres einen Bericht übermitteln, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 der genannten Richtlinie eingehalten worden sind. Das Muster eines Berichts im Sinne des Artikels 7 ist in Anhang I der Richtlinie 2008/63/EG wiedergegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2026

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