ErwGr. 4

DIR_2026_500 · zur Änderung der Richtlinie 2008/63/EG hinsichtlich einer Berichterstattungspflicht

Die Ziele der Richtlinie 2008/63/EG wurden weitgehend erreicht, da die Mitgliedstaaten die ausschließlichen oder besonderen Rechte für Endeinrichtungen schrittweise abgeschafft haben. Vor diesem Hintergrund ist die in Artikel 7 der genannten Richtlinie festgelegte Verpflichtung, der Kommission am Ende jeden Jahres einen Bericht zu übermitteln, anhand dessen die Kommission feststellen kann, ob die Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 6 eingehalten worden sind, nicht mehr erforderlich. Im Einklang mit der Priorität der Kommission, die Berichtspflichten zu straffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte diese Berichtspflicht deshalb abgeschafft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2026

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